====== Patentierungsverbot ====== § 2a PatG definiert weitere Ausschlüsse von der [[Patentfähigkeit]], insbesondere in Bezug auf [[Pflanzensorten]], [[Tierrassen]] und [[medizinische Verfahren]]. § 2a (1) PatG -> [[Nicht patentierbare Pflanzen- und Tierarten]] \\ Patente werden nicht für Pflanzensorten, Tierrassen, biologische Züchtungsverfahren sowie für Behandlungs- und Diagnoseverfahren am menschlichen oder tierischen Körper erteilt, ausgenommen sind Erzeugnisse zur Anwendung in diesen Verfahren. § 2a (2) PatG -> [[Patentierbare Erfindungen im Bereich Pflanzen und Tiere]] \\ Patente können erteilt werden für Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. § 2a (3) PatG -> [[Definitionen biologischer Begriffe]] \\ Führt spezifische Begriffsbestimmungen ein, um die rechtliche Klarheit im Umgang mit biologischen Materialien und Verfahren sowie Pflanzensorten zu gewährleisten. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.