====== Patentierbarkeit ====== Patentierbarkeit, oder auch [[Patentfähigkeit]], bezeichnet die Eignung einer [[Erfindung]], die gesetzlichen Voraussetzungen für den [[Patentschutz]] zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind im ersten Abschnitt des Patentgesetzes [-> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]]] (§§ 1 bis 5 PatG) geregelt und umfassen die Kriterien [[Neuheit]], [[erfinderische Tätigkeit]] und [[gewerbliche Anwendbarkeit]]. Die Patentfähigkeit wird im Rahmen der inhaltlichen Prüfung einer Patentanmeldung durch die [[Prüfungsstelle]] des [[Patentamt|Patentamts]] bewertet [§ 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]]]. ===== siehe auch ===== § 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme.