====== Patentierbare Erfindungen im Bereich Pflanzen und Tiere ====== § 2a (2) PatG des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahmen von den Ausschlüssen der Patentierung. **§ 2a (2) PatG** [[Patente]] können erteilt werden für [[Erfindungen]], 1. deren [[Gegenstand des Patents|Gegenstand]] [[Pflanzen oder Tiere]] sind, wenn die Ausführung der [[Erfindung]] technisch nicht auf eine bestimmte [[Pflanzensorte]] oder [[Tierrasse]] beschränkt ist; 2. die ein [[mikrobiologisches Verfahren|mikrobiologisches]] oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes [[Erzeugnis]] zum [[Gegenstand des Patents|Gegenstand]] haben, sofern es sich dabei nicht um eine [[Pflanzensorte]] oder [[Tierrasse]] handelt. ===== siehe auch ===== § 2a PatG -> [[Patentierungsverbot]] \\ Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.