====== Patentgesetz ====== ~~DISCUSSION:off~~ Das Patentgesetz (PatG) des deutschen [[Patentrecht|Patentrechts]] regelt als [[:Immaterialgüterrecht]] den Schutz von [[Erfindung|Erfindungen]]. Es regelt die Erteilung und Wirkung von [[Patent|Patenten]] als [[:gewerbliche Schutzrechte|gewerbliche Schutzrechte]]. Das [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmustergesetz]] steht dem Patentgesetz zur Seite. Internationale Aspekte des Patentrechts sind im [[Gesetz über internationale Patentübereinkommen]] (IntPatÜG) geregelt, über das [[EP:Europäisches Patentrecht]] (EPÜ) und [[PCT:Internationales Patentrecht]] (PCT) Anwendung im nationalen Recht findet. Das Patentgesetzt ermächtigt das [[Patentamt]] zur Vergabe von Patenten, regelt das [[Verfahren vor dem Patentamt]], richtet das [[Patentgericht]] als Rechtsmittelinstanz ein und regelt das [[Verfahren vor dem Patentgericht]] und dem [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]]. ==== Erster Abschnitt: Das Patent ==== Definiert die Anforderungen für die [[Patentierbarkeit]] von [[Erfindung|Erfindungen]], legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer [[Laufzeit des Patents|Laufzeit]], Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können. § 1 PatG -> [[Patentierungsvoraussetzungen]] \\ Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können. § 1a PatG -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\ Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich Gene, können nicht patentiert werden, außer in isolierter oder technisch hergestellter Form. § 2 PatG -> [[Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen]] \\ Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Patentierung ausgeschlossen. § 2a PatG -> [[Patentierungsverbot]] \\ Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen. § 3 PatG -> [[Neuheit]], [[Stand der Technik]] \\ Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum bisher bekannten Stand der Technik gehört. § 4 PatG -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\ Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergibt. § 5 PatG -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]] \\ Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder verwendet werden kann. § 6 PatG -> [[Recht auf das Patent]] \\ Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. § 7 PatG -> [[Anmelderfiktion]], [[Priorität bei widerrechtlicher Entnahme]] \\ Der Anmelder gilt als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, bis das Gegenteil bewiesen ist. § 8 PatG -> [[Vindikation]] \\ Der wahre Erfinder kann die Übertragung des Patentanspruchs von einem unrechtmäßigen Anmelder verlangen. § 9 PatG -> [[Wirkung des Patents]], [[Verbietungsrechte]] \\ Das Patent gibt dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen. § 9a PatG -> [[Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material]] \\ Die Wirkungen eines Patents auf biologisches Material erstrecken sich auf alle daraus generativ oder vegetativ gewonnenen Materialien mit denselben Eigenschaften. § 9b PatG -> [[Beschränkung der Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material]] \\ Biologisches Material, das zum Zweck der Vermehrung in Verkehr gebracht wurde, fällt nicht unter die Wirkungen von § 9 nach seiner Vermehrung. § 9c PatG -> [[Landwirtschaftliche Nutztiere und tierisches oder pflanzliches Vermehrungsmaterial]] \\ Landwirte dürfen patentiertes pflanzliches Vermehrungsmaterial oder landwirtschaftliche Nutztiere für eigene landwirtschaftliche Zwecke verwenden. § 10 PatG -> [[Mittelbare Patentverletzung]] \\ Der Patentinhaber kann Dritte von der Lieferung von Mitteln zur Patentverletzung abhalten. § 11 PatG -> [[Beschränkungen der Wirkung des Patents]] \\ Das Patent wirkt sich nicht auf Handlungen aus, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken oder zu Versuchszwecken erfolgen. § 12 PatG -> [[Vorbenutzungsrecht]] \\ Wer bereits vor der Patentanmeldung mit der Erfindung begonnen hat, darf diese weiterhin nutzen. § 13 PatG -> [[Staatliche Benutzungsanordnung]] \\ Die Regierung kann die Nutzung einer Erfindung aus öffentlichem Interesse anordnen, wobei der Patentinhaber Anspruch auf angemessene Vergütung hat. § 14 PatG -> [[Schutzbereich des Patents]], [[Patentansprüche]] \\ Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Patentansprüche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung herangezogen werden. § 15 PatG -> [[Rechtsübergang]] \\ Das Recht auf das Patent und der Anspruch auf Erteilung können übertragen oder vererbt werden; Lizenzen sind möglich. § 16 PatG -> [[Laufzeit des Patents]] \\ Das Patent hat eine Laufzeit von 20 Jahren ab Anmeldung. § 16a PatG -> [[Ergänzendes Schutzzertifikat]] \\ Ein ergänzender Schutz kann für Patente beantragt werden, der sich unmittelbar an die reguläre Laufzeit anschließt. § 17 PatG -> [[Jahresgebühren]] \\ Ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung müssen Jahresgebühren für das Patent entrichtet werden. § 18 und 19 PatG -> (weggefallen) § 20 PatG -> [[Erlöschen des Patents]] \\ Das Patent erlischt bei Verzicht des Inhabers oder Nichtzahlung der Jahresgebühr. § 21 PatG -> [[Widerruf des Patents]] \\ Ein Patent wird widerrufen, wenn es nicht patentfähig ist oder wesentliche Inhalte unrechtmäßig verwendet wurden. § 22 PatG -> [[Nichtigkeit des Patents]] \\ Ein Patent wird für nichtig erklärt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass es nicht hätte erteilt werden dürfen. § 23 PatG -> [[Lizenzbereitschaft]] \\ Eine freiwillige Lizenzbereitschaftserklärung reduziert die Jahresgebühren und ermöglicht Dritten die Nutzung gegen Vergütung. § 24 PatG -> [[Zwangslizenz]] \\ Eine Zwangslizenz kann erteilt werden, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht selbst nutzt und dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. § 25 PatG -> [[Vertretung]] \\ Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen. ==== Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt ==== Regelt die Struktur und Aufgaben des [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von [[Patentanmeldungen]], Auskünfte und [[Datenschutzbestimmungen]]. § 25 PatG -> [[Vertretung]] \\ Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen. § 26 PatG -> [[Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit verschiedenen Abteilungen für Patente. § 26a PatG -> [[Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts]] \\ Das Amt informiert über geistiges Eigentum und arbeitet mit internationalen Organisationen zusammen. § 27 PatG -> [[Aufbau des Patentamts]], [[Prüfungsstellen]], [[Patentabteilungen]] \\ Im Patentamt gibt es Prüfungsstellen für Patentanmeldungen und Patentabteilungen für erteilte Patente. § 28 PatG -> [[Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts]], [[Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten]] \\ Das Justizministerium kann die Organisation des Patentamts und das Verfahren in Patentangelegenheiten regeln. § 29 PatG -> [[Gutachten des Patentamts]], [[Auskünfte zum Stand der Technik]] \\ Das Patentamt muss auf Anfrage der Gerichte Gutachten zu Patentfragen abgeben, darf aber keine Gutachten außerhalb seines Aufgabenbereichs erstellen. § 29a PatG -> [[Vervielfältigungen durch das Patentamt]] \\ Das Amt darf urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, wenn diese den Stand der Technik dokumentieren. § 30 PatG -> [[Patentregister]] \\ Das Amt führt ein Register für Patentanmeldungen, erteilte Patente und Schutzzertifikate. § 31 PatG -> [[Akteneinsicht]] \\ Jeder kann Einsicht in die Akten von Patenten und Patentanmeldungen nehmen, sofern er ein berechtigtes Interesse nachweist. § 31a PatG -> [[Datenschutz]] \\ Datenschutzbestimmungen beschränken das Auskunftsrecht bei personenbezogenen Daten im Register. § 32 PatG -> [[Veröffentlichungen des Patentamts]] \\ Das Amt veröffentlicht Offenlegungs- und Patentschriften sowie das Patentblatt. § 33 PatG -> [[Entschädigungsanspruch]] \\ Vor der Patenterteilung können Rechte aus einer öffentlich einsehbaren Anmeldung geltend gemacht werden. ==== Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ==== Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren. § 34 PatG -> [[Patentanmeldung]], [[Patentanmelder]] \\ Erfindungen müssen beim Patentamt angemeldet werden, wobei die Anmeldung bestimmte Anforderungen erfüllen muss. § 34a PatG -> [[Angaben zum geographischen Herkunftsort]] \\ Anmeldungen müssen Informationen zur geografischen Herkunft von biologischem Material enthalten. § 35 PatG -> [[Anmeldetag]], [[Fremdsprachige Anmeldung]] \\ Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt oder einem bestätigten Patentinformationszentrum eingegangen ist. § 35a PatG -> [[Anmeldesprache]] \\ Ist die Anmeldung teilweise nicht in Deutsch verfasst, muss eine deutsche Übersetzung nachgereicht werden. § 36 PatG -> [[Zusammenfassung]] \\ Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die technische Details und Anwendungsmöglichkeiten der Erfindung umfasst. § 37 PatG -> [[Erfinderbenennung]] \\ Der Anmelder muss den Erfinder benennen und bestätigen, dass keine weiteren Personen an der Erfindung beteiligt sind. § 38 PatG -> [[Änderungen der Anmeldung]] \\ Änderungen der Anmeldung sind bis zur Patenterteilung unter bestimmten Bedingungen zulässig. § 39 PatG -> [[Teilung der Anmeldung]] \\ Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt. § 40 PatG -> [[Prioritätsrecht]] \\ Eine Priorität für eine Patentanmeldung kann innerhalb von zwölf Monaten nach einer früheren Anmeldung beimselben oder einem anderen Patentamt beansprucht werden. § 41 PatG -> [[Ausländische Priorität]] \\ Eine ausländische Priorität kann unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden. § 42 PatG -> [[Offensichtlichkeitsprüfung]] \\ Das Patentamt fordert den Anmelder auf, Mängel der Anmeldung zu beseitigen, und kann die Anmeldung zurückweisen, wenn diese nicht patentfähig ist. § 43 PatG -> [[Recherche]] \\ Auf Antrag ermittelt das Amt den Stand der Technik für eine angemeldete Erfindung und beurteilt vorläufig ihre Schutzfähigkeit. § 44 PatG -> [[Prüfungsantrag]] \\ Das Prüfungsverfahren prüft die Erfüllung der Patentanforderungen und die Patentfähigkeit der Erfindung. § 45 PatG -> [[Formalprüfung]], [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Das Amt fordert den Anmelder auf, Mängel in der Anmeldung zu beseitigen, und informiert über fehlende Patentfähigkeit. § 46 PatG -> [[Anhörung vor der Prüfungsstelle]], [[Vernehmung]] \\ Das Amt kann Beweise erheben und Anhörungen durchführen, um den Sachverhalt zu klären. § 47 PatG -> [[Beschlüsse der Prüfungsstelle]] \\ Beschlüsse des Amtes müssen begründet und den Beteiligten zugestellt werden; über Beschwerden wird informiert. § 48 PatG -> [[Zurückweisung der Anmeldung]] \\ Die Anmeldung wird zurückgewiesen, wenn Mängel nicht beseitigt werden oder keine patentfähige Erfindung vorliegt. § 49 PatG -> [[Erteilung des Patents]], [[Erteilungsbeschluß]] \\ Bei Erfüllung aller Anforderungen beschließt das Amt die Erteilung des Patents, wobei die Erteilung hinausgezögert werden kann. § 49a PatG -> [[Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats]] \\ Auf Antrag kann ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. § 50 PatG -> [[Geheimhaltungsanordnung]] \\ Bei Staatsgeheimnissen ordnet das Amt an, dass keine Informationen veröffentlicht werden. § 51 PatG -> [[Akteneinsicht bei Geheimerfindungen]] \\ Das Amt ermöglicht der zuständigen Bundesbehörde Einsicht in Akten, um über Geheimhaltungsbedarf zu entscheiden. § 52 PatG -> [[Geheimanmeldung im Ausland]] \\ Die Anmeldung eines Patents im Ausland, das ein Staatsgeheimnis enthält, benötigt eine Genehmigung. § 53 PatG -> [[Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung]] \\ Ohne Anordnung der Geheimhaltung innerhalb von vier Monaten kann davon ausgegangen werden, dass keine Geheimhaltung erforderlich ist. § 54 PatG -> [[Register für Geheimpatente]] \\ Ein geheimes Patent wird in ein besonderes Register eingetragen, das nur eingeschränkt einsehbar ist. § 55 PatG -> [[Entschädigung für unterlassene Verwertung]] \\ Bei Unterlassung der Verwertung eines geheimen Patents kann der Inhaber Entschädigung vom Staat verlangen. § 56 PatG -> [[Bundesbehörde für Geheimanmeldungen]] \\ Die Bundesregierung bestimmt die zuständige Behörde für Entscheidungen über Geheimhaltung und Entschädigung. § 57 PatG -> (weggefallen) § 58 PatG -> [[Veröffentlichung der Patentschrift]] \\ Die Patenterteilung und die damit verbundenen Rechte werden öffentlich bekannt gemacht. § 59 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ Innerhalb von neun Monaten nach der Patenterteilung kann jeder Einspruch erheben, basierend auf spezifischen Widerrufsgründen. § 60 PatG -> (weggefallen) § 61 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]], [[Aufrechterhaltung des Patents]], [[Widerruf des Patents]], [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]] \\ Das Patentamt entscheidet über den Einspruch und kann das Patent aufrechterhalten, beschränken oder widerrufen. § 62 PatG -> [[Kosten des Einspruchsverfahrens]] \\ Das Amt kann Kostenentscheidungen im Einspruchsverfahren treffen, einschließlich der Rückzahlung der Einspruchsgebühr. § 63 PatG -> [[Erfindernennung]] \\ In offiziellen Dokumenten muss der Erfinder genannt werden, es sei denn, er verzichtet darauf. § 64 PatG -> [[Beschränkung des Patents]] \\ Das Patent kann auf Antrag des Inhabers widerrufen oder beschränkt werden, wobei das Amt über den Antrag entscheidet. ==== Vierter Abschnitt: Patentgericht ==== Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle. § 65 PatG -> [[Patentgericht]] \\ Das Bundespatentgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts und für Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren. § 66 PatG -> [[Senate des Patentgerichts]] \\ Beim Bundespatentgericht gibt es Beschwerde- und Nichtigkeitssenate, die über verschiedene patentrechtliche Angelegenheiten entscheiden. § 67 PatG -> [[Besetzung des Beschwerdesenats]], [[Besetzung des Nichtigkeitssenats]] \\ Die Besetzung der Senate des Bundespatentgerichts variiert je nach Art des Verfahrens, wobei unterschiedliche Kombinationen von rechtskundigen und technischen Mitgliedern vorgesehen sind. § 68 PatG -> [[Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes]] \\ Das Bundespatentgericht folgt ähnlichen Verfahrensregeln wie andere Bundesgerichte, wobei Anpassungen für patentrechtliche Besonderheiten bestehen. § 69 PatG -> [[Verhandlung vor den Beschwerdesenaten]], [[Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten]] \\ Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, die Akteneinsicht wird eingeschränkt oder die Öffentlichkeit ist aus bestimmten Gründen ausgeschlossen. § 70 PatG -> [[Entscheidungen des Patentgerichts]] \\ Das Bundespatentgericht entscheidet nach Beratung und Abstimmung unter den Mitgliedern, wobei der Vorsitzende zuletzt abstimmt. § 71 PatG -> [[Patentrichter]] \\ Beim Bundespatentgericht können auch Richter kraft Auftrags verwendet werden, die jedoch nicht den Vorsitz übernehmen dürfen. § 72 PatG -> [[Geschäftsstelle des Patentgerichts]] \\ Beim Bundespatentgericht gibt es eine Geschäftsstelle mit den erforderlichen Urkundsbeamten, deren Einrichtung vom Justizministerium geregelt wird. ==== Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 bis 99) ==== Legt das Verfahren vor dem Patentgericht fest, darunter Beschwerde-, Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, und behandelt Aspekte wie Beschwerderechte, aufschiebende Wirkung, Beteiligung des Präsidenten des Patentamts, Durchführung von Verhandlungen, Entscheidungsfindung und Kosten, sowie grundlegende Verfahrensprinzipien wie Amtsermittlung und Beweiswürdigung. === 1. Beschwerdeverfahren === Die §§ 73 bis 80 des Patentgesetzes regeln das [[Beschwerdeverfahren]] vor dem [[Patentgericht]], wobei [[Beschwerden]] gegen [[Entscheidungen des Patentamts]] aufschiebende Wirkung haben, der [[Präsident des Patentamts]] beteiligt werden kann, und das [[Gericht]] über die [[Zulässigkeit]], die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die [[Kosten des Verfahrens]] entscheidet. § 73 PatG -> [[Beschwerde]], [[Abhilfe]] \\ Gegen Beschlüsse des Patentamts ist eine Beschwerde möglich, die beim Patentgericht eingereicht wird und aufschiebende Wirkung hat. § 74 PatG -> [[Beschwerderecht]] \\ Die Beschwerde steht den Verfahrensbeteiligten zu, und im Falle von Verfahrensmängeln ist keine Zulassung zur Beschwerde erforderlich. § 75 PatG -> [[Aufschiebende Wirkung der Beschwerde]] \\ Die Beschwerde hat generell aufschiebende Wirkung, außer in speziellen Fällen wie bei Anordnungen zur Geheimhaltung. § 76 PatG -> [[Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren]] \\ Der Präsident des Patentamts kann im Beschwerdeverfahren Erklärungen abgeben und an Verhandlungen teilnehmen. § 77 PatG -> [[Beitritt des Präsidenten]] \\ Das Patentgericht kann den Präsidenten des Patentamts zum Beschwerdeverfahren hinzuziehen, wenn dies aufgrund einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angemessen erscheint. § 78 PatG -> [[Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren]] \\ Eine mündliche Verhandlung ist im Beschwerdeverfahren unter bestimmten Bedingungen erforderlich, beispielsweise auf Antrag eines Beteiligten oder wenn das Patentgericht dies für sachdienlich hält. § 79 PatG -> [[Entscheidung über die Beschwerde]] \\ Das Patentgericht entscheidet über die Beschwerde durch einen Beschluss, der auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, wenn die Beschwerde unzulässig ist. § 80 PatG -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens]] \\ Das Patentgericht kann Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren treffen und gegebenenfalls die Beschwerdegebühr zurückerstatten. === 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren ==== Die §§ 81 bis 85a des Patentgesetzes das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird, mit Prozessschritten wie Zustellung der Klage, gerichtliche Hinweise, Entscheidung durch Urteil, und im Falle von Zwangslizenzen die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung sowie Verfahren nach EU-Verordnung. § 81 PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz. § 82 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Das Patentgericht fordert den Beklagten in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf, sich über die Klage zu äußern, und kann ohne ihn entscheiden, wenn er nicht rechtzeitig reagiert. § 83 PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen. § 84 PatG -> [[Urteil]], [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ Über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren wird durch Urteil entschieden, wobei auch über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist. § 85 PatG -> [[Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren]] \\ Im Zwangslizenzverfahren kann dem Kläger eine vorläufige Nutzung der Erfindung per einstweiliger Verfügung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz glaubhaft gemacht werden. § 85a PatG -> [[Verfahren nach Verordnung (EG) Nr. 816/2006]] \\ Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 werden durch Klage eingeleitet und entsprechen den allgemeinen Vorschriften für Zwangslizenzverfahren. === 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften === Die §§ 86 bis 99 des Patentgesetzes definieren gemeinsame Verfahrensvorschriften für das Patentgericht, einschließlich der Ausschluss- und Ablehnungsregeln für Gerichtspersonen, der Amtsermittlungsgrundsätze, der Beweiserhebung, der Durchführung mündlicher Verhandlungen, der Verfahrensleitung und Entscheidungsfindung sowie der Anwendbarkeit allgemeiner gerichtlicher Regelungen und der Berichtigung von Unrichtigkeiten in Entscheidungen. § 86 PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]] \\ Für Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen im Patentgericht gelten ähnliche Regeln wie in der Zivilprozessordnung, und bestimmte Richter sind von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn sie bereits in vorherigen Verfahren beteiligt waren. § 87 PatG -> [[Amtsermittlungsgrundsatz]], [[Prozessökonomie]] \\ Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, wobei der Vorsitzende vorbereitende Anordnungen treffen kann. § 88 PatG -> [[Beweiserhebung des Patentgerichts]] \\ Das Patentgericht kann Beweise in der mündlichen Verhandlung erheben und Zeugen oder Sachverständige vernehmen, wobei es auch andere Gerichte um Beweisaufnahme ersuchen kann. § 89 PatG -> [[Mündliche Verhandlung]], [[Ladung der Beteiligten]] \\ Die Beteiligten werden zu mündlichen Verhandlungen vor dem Patentgericht geladen, wobei auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Abwesenheit hingewiesen wird. § 90 PatG -> [[Gang der Verhandlung]] \\ Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung, wobei der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen wird, bevor die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen. § 91 PatG -> [[Erörterung der Sachlage]] \\ Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten, wobei Mitglieder des Senats Fragen stellen können und der Senat über beanstandete Fragen entscheidet. § 92 PatG -> [[Niederschrift über die Verhandlung]] \\ Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wird zu mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen hinzugezogen, und über diese wird eine Niederschrift angefertigt. § 93 PatG -> [[Entscheidung durch das Patentgericht]], [[Freie Beweiswürdigung]], [[Begründungspflicht]], [[Rechtliches Gehör]], [[Richterwechsel]] \\ Das Patentgericht entscheidet nach freier Überzeugung auf Basis des gesamten Verfahrensergebnisses und berücksichtigt dabei nur Tatsachen und Beweise, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. § 94 PatG -> [[Verkündung der Entscheidung]], [[Begründungspflicht]] \\ Endentscheidungen des Patentgerichts werden nach mündlicher Verhandlung verkündet oder durch Zustellung ersetzt, und sie müssen begründet sein. § 95 PatG -> [[Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten]] \\ Offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Patentgerichts können jederzeit berichtigt werden, wobei die Berichtigung auf der Entscheidung vermerkt wird. § 96 PatG -> [[Tatbestandsberichtigung]] \\ Andere Unrichtigkeiten im Tatbestand einer Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung berichtigt werden, wobei das Patentgericht ohne Beweisaufnahme entscheidet. § 97 PatG -> [[Vertretung vor dem Patentgericht]] \\ Beteiligte können sich selbst vertreten oder durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt vertreten lassen, wobei bestimmte andere Personen unter bestimmten Umständen auch als Vertreter zugelassen sind. § 98 PatG -> (weggefallen) § 99 PatG -> [[Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung]] \\ Soweit keine spezifischen Verfahrensregeln im Patentgesetz festgelegt sind, gelten die allgemeinen Verfahrensregeln des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung entsprechend. ==== Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a)==== Legt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fest, einschließlich der Regelungen für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts, der Zuständigkeit für bestimmte patentrechtliche Streitigkeiten, und spezifischer Verfahrensbestimmungen wie Revisionen, die Voraussetzungen für die Zulassung von Rechtsbeschwerden, und die Einrichtung eines spezialisierten Senats für Patentstreitigkeiten. === Rechtsbeschwerdeverfahren === Die §§ 100 bis 109 des Patentgesetzes regeln das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für Revisionen gegen Entscheidungen des Patentgerichts, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs bei Patentstreitigkeiten und die Besetzung des zuständigen Senats. § 100 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Zulassung der Rechtsbeschwerde]], [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] \\ Gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich, wenn sie zugelassen ist und bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. § 101 PatG -> [[Rechtsbeschwerdebefugnis]], [[Rechtsbeschwerdegründe]] \\ Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu und kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. § 102 PatG -> [[Rechtsbeschwerdefrist]], [[Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren]], [[Begründung der Rechtsbeschwerde]], [[Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt und begründet werden. § 103 PatG -> [[Aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde]] \\ Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, außer in bestimmten Ausnahmefällen. § 104 PatG -> [[Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde]] \\ Der Bundesgerichtshof prüft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und kann sie bei Mängeln als unzulässig verwerfen. § 105 PatG -> [[Zustellung der Beschwerdeschrift]], [[Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Berufungsverfahren]] \\ Der Bundesgerichtshof informiert die Beteiligten über die Rechtsbeschwerde und kann die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs aussetzen. § 106 PatG -> [[Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren]], [[Öffentlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung entsprechend, insbesondere bezüglich Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen und Zustellungen. § 107 PatG -> [[Entscheidung über die Rechtsbeschwerde]] \\ Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs, der auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung oder ohne sie getroffen werden kann. § 108 PatG -> [[Zurückverweisung an das Patentgericht]] \\ Bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen, das die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs berücksichtigen muss. § 109 PatG -> [[Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht Kostenentscheidungen treffen und gegebenenfalls die Beschwerdegebühr zurückerstatten. === 2. Berufungsverfahren === Die §§ 110 bis 121 des Patentgesetzes behandeln spezifische Aspekte der Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, wie die Zulassungsgründe, Verfahrensanforderungen, Prüfungsumfang, Entscheidungsbefugnisse des Gerichts und die Regelungen zur Berufung sowie zu ergänzenden Schutzbescheinigungen für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. § 110 PatG -> [[Einlegung der Berufung]], [[Berufungsfrist]], [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird. § 111 PatG -> [[Berufungsbegründung]], [[Vertretungspflicht vor dem Bundesgerichtshof]] \\ Die Berufung kann nur auf Rechtsverletzungen oder neue Tatsachen gestützt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. § 112 PatG -> [[Zustellung der Berufungsschrift]], [[Berufungserwiderung]], [[Stellungnahme auf die Berufungserwiderung]] \\ Die Berufung muss begründet werden, wobei die Begründung bestimmte Anforderungen erfüllen und innerhalb einer Frist eingereicht werden muss. § 113 PatG -> [[Zulässigkeit der Berufung]], [[Entscheidung über die Berufung]] \\ Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt vertreten lassen. § 114 PatG -> [[Statthaftigkeit der Berufung]], [[Termin zur mündlichen Verhandlung]] \\ Der Bundesgerichtshof prüft die Zulässigkeit der Berufung und kann sie bei Mängeln als unzulässig verwerfen. § 115 PatG -> [[Anschlussberufung]] \\ Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist abgelaufen ist. § 116 PatG -> [[Berufungsurteil und Mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof]] \\ Der Bundesgerichtshof prüft die Berufung auf der Grundlage der von den Parteien gestellten Anträge und kann dabei neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigen. § 117 PatG -> [[Tatsachen und Beweise im Berufungsverfahren]] \\ Der Bundesgerichtshof berücksichtigt nur die im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel, es sei denn, es werden zulässige und begründete Gründe für neue Beweismittel vorgebracht. § 118 PatG -> [[Unbestrittene behauptete Tatsachen]], [[Säumnisurteil]] \\ Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung, wobei bestimmte Fristen für die Ladung gelten. § 119 PatG -> [[Entscheidung über die Berufung]] \\ Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil bestätigen, wenn die Begründung zwar eine Rechtsverletzung aufweist, die Entscheidung aber aus anderen Gründen richtig ist. § 120 PatG -> [[Verkündung des Berufungsurteils]] \\ Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss nicht begründet werden, wenn Verfahrensmängel als nicht durchgreifend angesehen werden. § 121 PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren]], [[Kosten des Berufungsverfahrens]] \\ Der Bundesgerichtshof entscheidet auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die allgemeinen Regeln über Prozesskosten entsprechend gelten. === 3. Beschwerdeverfahren === § 122 PatG -> [[Nichtigkeitsbeschwerde]] \\ Gegen Urteile des Patentgerichts über einstweilige Verfügungen in Zwangslizenzverfahren ist eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof möglich. === 4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften === § 122a PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]], [[Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ Bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs kann das Verfahren fortgesetzt werden, um den Mangel zu beheben. ==== Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften ==== Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen wie Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis, Weiterbehandlung nach versäumten Gebührenzahlungen, Wahrheitspflicht der Beteiligten, Vorlage von relevanten Druckschriften, Zulässigkeit elektronischer Dokumente, Verfahrenssprache, Zustellungsverfahren, Rechtshilfe zwischen Gerichten und Patentamt, sowie Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen, ergänzt durch die Anwendung bestimmter Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes. § 123 PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\ Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wobei bestimmte Fristen und Bedingungen gelten. § 123a PatG -> [[Weiterbehandlung]] \\ Bei versäumten Fristen zur Zahlung von Gebühren kann das Verfahren durch Antrag auf Weiterbehandlung fortgesetzt werden. § 124 PatG -> [[Wahrheitsgrundsatz]] \\ Beteiligte müssen ihre Erklärungen über Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. § 125 PatG -> [[Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften]] \\ Das Patentamt kann die Vorlage von Druckschriften verlangen, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer Erfindung relevant sind. § 125a PatG -> [[Formerfordernisse]] \\ Elektronische Dokumente sind im Verfahren vor dem Patentamt und den Gerichten zulässig, und das Justizministerium kann Regelungen hierzu erlassen. § 126 PatG -> [[Amtssprache]] \\ Die Verfahrenssprache vor dem Patentamt und den Gerichten ist Deutsch. § 127 PatG -> [[Zustellung]] \\ Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt folgen den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes, mit spezifischen Anpassungen für das Patentwesen. § 128 PatG -> [[Rechtshilfe]], [[Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige]] \\ Gerichte leisten dem Patentamt Rechtshilfe, insbesondere bei der Durchsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln gegen Zeugen oder Sachverständige. § 128a PatG -> [[Entschädigung von Zeugen]], [[Vergütung von Sachverständigen]] \\ Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. § 128b PatG -> [[Anwendung von Teilen des Gerichtsverfassungsgesetzes]] \\ Die Vorschriften über den Gerichtsstand gelten entsprechend für Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof. ==== Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) ==== Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof, einschließlich der Voraussetzungen wie wirtschaftliche Lage und Aussicht auf Erfolg, die Beiordnung eines Rechtsvertreters, die Hemmung von Fristen bei Antragstellung, sowie die mögliche Aufhebung der Hilfe bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen durch wirtschaftliche Verwertung der Erfindung. § 129 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\ Beteiligte in Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof können unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe erhalten. § 130 PatG -> [[Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe]] \\ Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und die wirtschaftliche Lage des Anmelders dies rechtfertigt, einschließlich der Zahlung von Jahresgebühren. § 131 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren]] \\ Verfahrenskostenhilfe gilt auch für Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents. § 132 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Zwangslizenzverfahren]] \\ Im Einspruchsverfahren sowie in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist. § 133 PatG -> [[Beiordnung eines Vertreters]] \\ Einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, kann ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies für die sachdienliche Erledigung des Verfahrens erforderlich ist. § 134 PatG -> [[Hemmung der Fristenläufe nach Verfahrenskostenhilfeantrag]] \\ Das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe hemmt die Frist zur Zahlung einer Gebühr, bis über das Gesuch entschieden wird. § 135 PatG -> [[Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe]] \\ Das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe wird schriftlich beim zuständigen Amt oder Gericht eingereicht, und über das Gesuch entscheidet die zuständige Stelle. § 136 PatG -> [[Weitere Vorschriften (Verfahrenskostenhilfe)]] \\ Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die Erfindung wirtschaftlich verwertet wird und dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten verbessert. § 137 PatG -> [[Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe]] \\ Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten durch die Verwertung der Erfindung so ändern, dass ihm die Zahlung der Kosten zugemutet werden kann. § 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, und es gelten ähnliche Regeln wie für andere Verfahrensstufen. ==== Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen ==== Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse. § 139 PatG -> [[Unterlassungsanspruch]], [[Schadensersatzanspruch]] \\ Wer ein Patent verletzt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Schaden auch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden kann. § 140 PatG -> [[Aussetzung des Verletzungsverfahrens]] \\ Vor der Patenterteilung können Rechte aus einer offengelegten Anmeldung gerichtlich geltend gemacht werden, wobei das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung über die Patenterteilung aussetzen kann. § 140a PatG -> [[Vernichtungsanspruch]], [[Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen]], [[Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen]] \\ Bei Patentverletzungen können Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf oder Entfernung der verletzenden Erzeugnisse sowie auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege geltend gemacht werden. § 140b PatG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ Bei offensichtlicher Patentverletzung kann der Verletzte Auskunft über Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen verlangen, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderlich sind. § 140c PatG -> [[Besichtigungsanspruch]] \\ Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung kann der Rechtsinhaber auf Vorlage von Urkunden oder Besichtigung von Sachen klagen, um seine Ansprüche zu begründen. § 140d PatG -> [[Rechnungslegungsanspruch]] \\ Im Falle einer gewerblichen Patentverletzung kann der Verletzte Auskunft über finanzielle Details verlangen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. § 140e PatG -> [[Kosten für Veröffentlichung des Urteils]] \\ Im Falle einer Patentklage kann das Gericht dem Sieger erlauben, das Urteil öffentlich bekannt zu machen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. § 141 PatG -> [[Verjährung]], [[Restschadensersatzanspruch]] \\ Ansprüche wegen Patentverletzung verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB, wobei ungerechtfertigt erlangte Vorteile zurückgezahlt werden müssen. § 141a PatG -> [[Nichtabgeschlossenheitsklausel]] \\ Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes unberührt. § 142 PatG -> [[Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung]] \\ Strafbare Patentverletzungen können mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei gewerbsmäßige Verletzungen härter bestraft werden. § 142a, § 142b PatG -> [[Zollbeschlagnahme]] \\ Patentverletzende Erzeugnisse können bei der Einfuhr oder Ausfuhr beschlagnahmt werden, insbesondere wenn die Verletzung offensichtlich ist. Für das Verfahren nach der EU-Verordnung zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gelten die nationalen Regeln zur Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigten Maßnahmen entsprechend. ==== Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen ==== Bestimmt, dass Landgerichte exklusiv für Patentstreitsachen zuständig sind, mit erstattungsfähigen Kosten für Patentanwälte, ermöglicht eine Streitwertherabsetzung basierend auf dem wirtschaftlichen Vermögen der Parteien, schränkt die Möglichkeit zur Klageerhebung ein, wenn das Patent bereits früher hätte geltend gemacht werden können, und gibt spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patentverfahren vor. § 143 PatG -> [[Patentstreitsachen]] \\ Für Patentstreitsachen sind die Landgerichte ausschließlich zuständig, und die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts sind erstattungsfähig. § 144 PatG -> [[Streitwertherabsetzung]] \\ Gerichte können die Prozesskosten nach dem wirtschaftlichen Vermögen einer Partei staffeln, um ihre finanzielle Belastung zu reduzieren. § 145 PatG -> [[Klagekonzentration]] \\ Eine Klage wegen Patentverletzung kann nur erhoben werden, wenn der Kläger nicht in der Lage war, das betreffende Patent bereits in einem früheren Verfahren geltend zu machen. § 145a PatG -> [[Entsprechende Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] \\ In Patentstreitsachen sind spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anwendbar. ==== Elfter Abschnitt: Patentberühmung (§ 146) ==== § 146 PatG -> [[Patentberühmung]] \\ Wer öffentlich behauptet, ein Produkt sei patentiert, ohne dass dies der Fall ist, muss auf Verlangen die Basis dieser Behauptung offenlegen. ==== Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften (§§ 147) ==== § 147 PatG -> [[Übergangsvorschriften]] \\ Regeln das Inkrafttreten des Gesetzes und die Handhabung von Verfahren, die vor der Einführung des aktuellen Gesetzes begonnen wurden. ===== siehe auch ===== PatV -> [[Patentverordnung]] \\ IntPatÜG -> [[Gesetz über internationale Patentübereinkommen]] \\ -> [[Patentrecht]] \\