====== Patentfähigkeit des menschlichen Körpers und von Genen ====== -> [[Biotechnologische Erfindungen]] === Patentfähigkeit des menschlichen Körpers=== **§ 1a (1) PatG** Der __menschliche Körper__ in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, //können keine patentierbaren Erfindungen// sein. **§ 1a (2) PatG** Ein isolierter Bestandteil des __menschlichen Körpers__ oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, //kann eine patentierbare Erfindung// sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. === Sequenz oder Teilsequenz eines Gens === **§ 1a (3) PatG** Die gewerbliche Anwendbarkeit einer __Sequenz oder Teilsequenz eines Gens__ muss in der Anmeldung //konkret// unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion //beschrieben// werden. **§ 1a (4) PatG** Ist Gegenstand der Erfindung eine __Sequenz oder Teilsequenz eines Gens__, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen. ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\