====== Patentfähigkeit ====== Patentfähigkeit bezeichnet die Eignung einer [[Erfindung]], die gesetzlichen Voraussetzungen für den [[Patentschutz]] zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind im ersten Abschnitt des Patentgesetzes [-> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]]] (§§ 1 bis 5 PatG) geregelt und umfassen die Kriterien [[Neuheit]], [[erfinderische Tätigkeit]] und [[gewerbliche Anwendbarkeit]]. Die Patentfähigkeit wird im Rahmen der inhaltlichen Prüfung einer Patentanmeldung durch die [[Prüfungsstelle]] des [[Patentamt|Patentamts]] bewertet [§ 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]]]. § 1 PatG -> [[Patentierungsvoraussetzungen]] \\ Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können. § 1a PatG -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\ Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich Gene, können nicht patentiert werden, außer in isolierter oder technisch hergestellter Form. § 2 PatG -> [[Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen]] \\ Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Patentierung ausgeschlossen. § 2a PatG -> [[Patentierungsverbot]] \\ Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen. § 3 PatG -> [[Neuheit und Stand der Technik]] \\ Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum bisher bekannten Stand der Technik gehört. § 4 PatG -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\ Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergibt. § 5 PatG -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]] \\ Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder verwendet werden kann. ===== siehe auch ===== § 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme.