====== Patenterteilungsverfahren ====== Das Patenterteilungsverfahren ist der Prozess, durch den ein [[Patentamt]] prüft, ob eine [[Erfindung]] die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und somit ein [[Patent]] erteilt werden kann. Das [[Erteilungsverfahren]] umfasst die [[Patentanmeldung]] (§ 34 PatG), die [[Prüfung der Patentfähigkeit]] (§ 45 PatG) und die [[Erteilung des Patents]] (§ 49 PatG). § 34 PatG -> [[Patentanmeldung]], [[Patentanmelder]] \\ Erfindungen müssen beim Patentamt angemeldet werden, wobei die Anmeldung bestimmte Anforderungen erfüllen muss. § 45 (1) PatG -> [[Formalprüfung]] \\ Stellt sicher, dass die Patentanmeldung den formalen Anforderungen entspricht und alle notwendigen Dokumente korrekt eingereicht wurden. § 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Bewertet, ob die Erfindung die gesetzlichen Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt. § 49 PatG -> [[Erteilung des Patents]], [[Erteilungsbeschluß]] \\ Bei Erfüllung aller Anforderungen beschließt das Amt die Erteilung des Patents, wobei die Erteilung hinausgezögert werden kann. ===== siehe auch ===== -> [[Patentverfahren]] \\ Der rechtliche Prozess, der zur Erteilung eines Patents führt und die Verwaltung sowie den Schutz der damit verbundenen Rechte umfasst