====== Patentberühmung ====== **Elfter Abschnitt des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] §146 PatG:**\\ **§ 146 PatG** Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein [[Patent]] oder eine [[Patentanmeldung]] nach diesem Gesetz [-> [[Patentgesetz]]] geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen [[privatrecht:auskunftsanspruch|Auskunft]] darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. ===== siehe auch ===== PatG -> [[Patentgesetz]] \\ PatG -> [[Normen des Patentgesetzes]] \\