====== Patentanmeldung ====== **§ 34 (1) PatG** Eine [[Erfindung]] ist zur [[Erteilung des Patents|Erteilung eines Patents]] beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] anzumelden. § 34 (2) PatG -> [[Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum]] \\ § 34 (3) PatG -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\ § 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]] \\ § 34 (5) PatG -> [[Einheitlichkeit der Erfindung]] \\ § 34 (6) PatG -> [[Form der Anmeldung]] \\ § 34 (7) PatG -> [[Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung]] \\ § 34 (8) PatG -> [[Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung]] \\ § 3 PatV -> [[Einreichung der Anmeldung]] \\ § 4 PatV -> [[Erteilungsantrag]] \\ § 5 PatV -> [[Anmeldungsunterlagen]] \\ § 35 (1) S. 1 PatG -> [[Deutsche Übersetzungen]] \\ § 35 (2) PatG -> [[Anmeldetag]] \\ Für die Durchführung des [[Patentanmeldeverfahren|Patentanmeldeverfahrens]] ist das [[Patentamt]] zuständig. Die [[Einreichung der Anmeldung|Einreichung der Patentanmeldung]] erfolgt beim [[Patentamt]] oder bei einem [[Patentinformationszentrum]]. Der Antrag auf Erteilung des Patents, sowie die [[Anmeldungsunterlagen]], zu denen die [[Patentansprüche]], die [[Beschreibung]], die [[Zeichnungen]] und eine [[Zusammenfassung der Erfindung]] gehören, müssen gewisse Erfordernisse erfüllen. Nach [[Einreichung der Anmeldung|Einreichung]] wird der Patentanmeldung ein [[Anmeldetag]] zugeschrieben, soweit bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Gegebenenfalls kann bei Anmeldung der Erfindung ein [[Prioritätsrecht]] in Anspruch genommen werden. Auch eine [[fremdsprachige Anmeldung]] ist möglich. Eine [[Erfinderbenennung]] muß erfolgen. [[Änderungen der Anmeldung|Änderungen der Patentanmeldung]] sind im Anmeldeverfahren unter gewissen Voraussetzungen möglich, soweit der Ursprüngliche [[Offenbarungsgehalt]] der Patentanmeldung nicht erweitert wird. Durch [[Teilung der Anmeldung|Teilung der Patentanmeldung]] können [[Einheitlichkeit der Erfindung|uneinheitliche Erfindungen]] unter Wahrung des [[Zeitrang|Zeitranges]] auf mehrere Patentanmeldung aufgeteilt werden. Das Patentamt führt eine [[Offensichtlichkeitsprüfung]] der Patentanmeldung durch. Soweit ein [[Rechercheantrag]] gestellt ist und die [[Recherchengebühr]] bezahlt wurde, führt das Patentamt eine [[Recherche]] nach [[Stand der Technik]] bezüglich der Patentanmeldung durch. Soweit [[Prüfungsantrag]] gestellt wurde und die [[Prüfungsgebühr]] bezahlt wurde, führt das Patentamt das [[Prüfungsverfahren]] durch. Das [[Anmeldeverfahren]] ist in den §§ 34 bis 64 des dritten Abschnitts des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] normiert. ===== siehe auch ===== §§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\