====== Patentabteilungen ====== § 27 (1) Nr. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Aufgaben der Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt. **§ 27 (1) Nr. 2 PatG** Im [[Patentamt]] werden gebildet [-> [[Aufbau des Patentamts]]] __Patentabteilungen__ für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die [[Lizenzbereitschaft|Festsetzung der Vergütung]] (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der [[Verfahrenskostenhilfe]] im [[Verfahren vor dem Patentamt]]. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von [[Gutachten des Patentamts|Gutachten]] (§ 29 Abs. 1 und 2). ===== siehe auch ===== § 27 (1) PatG -> [[Prüfungsstellen und Patentabteilungen]] \\ Beschreibt die Bildung von Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt.