====== Patent ====== Patente sind gewährte subjektive Ausschlussrechte((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ann, in: Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1 ff.; Bacher, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 1 Rn. 2)) für neue [§ 3 (1) S. 1 PatG-> [[Neuheit]]] technische Erfindungen [-> [[Technizität]], [[Erfindung]]] die auf einer erfinderischen Tätigkeit [§ 4 Satz 1 PatG -> [[Erfinderische Tätigkeit]]] beruhen und gewerblich anwendbar [§ 5 PatG -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]]] sind (vgl. § 1 Abs. 1 PatG -> [[Patentfähigkeit]]).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Der erste Abschnitt des Patentgesetzes [-> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]]] definiert die Anforderungen für die [[Patentierbarkeit]] von [[Erfindung|Erfindungen]], legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer [[Laufzeit des Patents|Laufzeit]], Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können. Patente werden in einem [[Grundrecht:Verwaltungsverfahren]] [-> [[Patentanmeldeverfahren]]] durch Verwaltungsakt [-> [[Erteilungsbeschluss]]] erteilt und stellen nach ihrer Erteilung mit dem Eigentum vergleichbare absolute Rechte [-> [[:Geistiges Eigentum]]] dar, die Dritten gegenüber vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können [-> [[Patentverletzung]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Bacher, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 1 Rn. 2a ff.)) Der Patentschutz unterliegt dem Grundsatz der Territorialität [-> [[Territorialitätsgrundsatz]], wonach ein für ein bestimmtes Hoheitsgebiet erteiltes Patent nur dort Wirkung entfaltet.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BGHZ 49, 331 <333 f.>)) Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein [[EP:europäisches Patent]], das auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] vom 5. Oktober 1973 – EPÜ((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 )) beruht und vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilt wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Die [[Anmeldung der Erfindung]] zum Patent erfolgt beim [[Patentamt]]. Die [[Wirkung des Patents|Wirkungen des Patents]] treten mit [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] des Patents ein. Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht [-> [[Recht auf das Patent]]] gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG [-> [[Verbietungsrechte]]] eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition [-> [[Recht aus dem Patent]]], wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).((LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08)) Der [[Rechtsbestand eines Patents]] bezeichnet dessen rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen. ===== siehe auch ===== PatG -> [[Patentgesetz]] \\ PatG -> [[Normen des Patentgesetzes]] \\ -> [[Patentrecht]]