====== Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige ====== **§ 128 (2) PatG** Im [[Verfahren vor dem Patentamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] setzt das [[Patentgericht]] Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen [[Zeugen]] oder [[Sachverständige]], die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. **§ 128 (3) PatG** Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein [[Beschwerdesenate|Beschwerdesenat]] des [[Patentgericht|Patentgerichts]] in der Besetzung mit drei [[rechtskundigen Mitglieder|rechtskundigen Mitgliedern]]. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. § 128 (1) PatG -> [[Rechtshilfe]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\