====== Ordnung in der Anhörung ====== § 59 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Verantwortung des Vorsitzenden der Patentabteilung für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Anhörung. **§ 59 (4) PatG** Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus. ===== siehe auch ===== § 59 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren für den Einspruch gegen ein erteiltes Patent.