====== Ordnung in den Sitzungen der Senate ====== § 69 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate im Patentgericht. **§ 69 (3) PatG** Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 69 PatG -> [[Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten]] \\ Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.