====== Offensichtliche Mängel des Anmeldungsgegenstands ====== § 42 (2) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Benachrichtigung des Anmelders bei offensichtlichen Mängeln des Anmeldungsgegenstands. **§ 42 (2) S. 1 PatG** Ist __offensichtlich__, dass der Gegenstand der Anmeldung - seinem Wesen nach keine [[Erfindung]] ist, - nicht [[gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] ist oder - nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der [[Patentierungsausschluss|Patenterteilung ausgeschlossen]] ist, so benachrichtigt die [[Prüfungsstelle]] den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. ===== siehe auch ===== § 42 PatG -> [[Offensichtlichkeitsprüfung]] \\ Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.