====== Offenlegungsschrift ====== § 32 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Inhalt der Offenlegungsschrift. ** § 32 (2) PatG** Die __Offenlegungsschrift__ enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur [[Akteneinsicht|Einsicht]] freistehenden [[Anmeldungsunterlagen|Unterlagen der Anmeldung]] und die [[Zusammenfassung]] (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. ===== siehe auch ===== § 32 PatG -> [[Veröffentlichungen des Patentamts]] \\ Beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.