====== Offenlegungsschrift ======
** § 32 (2) PatG**
Die __Offenlegungsschrift__ enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur [[Akteneinsicht|Einsicht]] freistehenden [[Anmeldungsunterlagen|Unterlagen der Anmeldung]] und die [[Zusammenfassung]] (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
§ 32 (1), (4) PatG -> [[Veröffentlichungen des Patentamts]] \\
§ 32 (3) PatG -> [[Patentschrift]] \\
§ 32 (5) PatG -> [[Patentblatt]], [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\
==== Erfindernennung ====
**§ 63 (1) S. 1 PatG**
Auf der __Offenlegungsschrift__ (§ 32 Abs. 2), auf der [[Patentschrift]] (§ 32 Abs. 3) sowie in der [[Veröffentlichung der Erteilung]] des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der [[Erfinder]] zu nennen [-> [[Erfindernennung]]], sofern er bereits [[Erfinderbenennung|benannt]] worden ist.
==== Veröffentlichung der Offenlegungsschrift ====
-> [[Veröffentlichung der Anmeldung]]
===== siehe auch =====
Patentrecht -> [[Patentschrift]] \\
§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\