====== Offenbarungsgehalt einer früheren Anmeldung ====== -> [[Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung]] Eine [[Lehre zum technischen Handeln]] geht über den Inhalt der [[ursprüngliche Anmeldung|ursprünglichen Anmeldung]] hinaus, wenn die Gesamtheit der [[Anmeldungsunterlagen]] nicht erkennen lässt, dass sie als [[Gegenstand der Anmeldung|Gegenstand]] von dem mit der [[Patentanmeldung|Anmeldung]] verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll.((BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Lagerregal ; m.w.N.)) Abwandlungen hingegen, mögen sie auch naheliegend sein, gehören nicht zum Offenbarten.((BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Lagerregal; m.w.N.)) siehe auch: [[Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung]] ===== siehe auch ===== -> [[Offenbarungsgehalt]]