====== Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten ====== § 69 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Nichtigkeitssenaten im Patentgericht. **§ 69 (2) PatG** Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 69 PatG -> [[Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten]] \\ Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.