====== Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ====== **§ 17 PatV ** Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). ===== siehe auch ===== PatV -> [[Patentverordnung]]