====== Nutzung biologischen Materials ====== § 11 Nr. 2a des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme für die Nutzung biologischen Materials. **§ 11 Nr. 2a PatG** Die [[Wirkung des Patents]] erstreckt sich nicht auf die Nutzung [[biologisches Material|biologischen Materials]] zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen [[Pflanzensorte]]; ===== siehe auch ===== § 11 PatG -> [[Beschränkungen der Wirkung des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.