====== Niederschrift über die Verhandlung ====== § 92 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme im Patentverfahren. § 92 (1) PatG -> [[Zuziehung eines Urkundsbeamten]] \\ Zur mündlichen Verhandlung und jeder Beweisaufnahme wird in der Regel ein Urkundsbeamter als Schriftführer hinzugezogen. § 92 (2) PatG -> [[Verhandlungsniederschrift]] \\ Über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, und die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung werden angewandt. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.