====== Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung ====== **§ 46 (2) PatG** Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine __Niederschrift__ zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. § 46 (1) PatG -> [[Anhörung vor der Prüfungsstelle]]: \\ § 46 (1) S. 1 PatG -> [[Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle]] \\ § 46 (1) S. 2 PatG -> [[Anhörungsantrag]] \\ § 46 (1) S. 3 PatG -> [[Form des Anhörungsantrages]] \\ § 46 (1) S. 4 PatG -> [[Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\ § 46 (1) S. 5 PatG -> [[Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\ § 160 Abs. 3 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Inhalt des Protokolls]] Für die Reichweite der durch § 46 Abs. 2 PatG begründeten Protokollierungspflicht wird in der Fachliteratur eine Anlehnung an § 160 Abs. 3 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:Inhalt des Protokolls]]] befürwortet.((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung; m.V.a. Benkard/Schäfers, aaO, § 46 Rn. 21)) ==== Formlose Anhörung von Verfahrensbeteiligten ==== Hören die Prüfungsstelle im Erteilungs- oder die Patentabteilung im Einspruchsverfahren Verfahrensbeteiligte formlos an, ist dies in der Niederschrift über den Gang der Verhandlung zu vermerken. Eine inhaltliche Protokollierung kann auch bei einer solchen formlosen Anhörung bei umfangreicheren tatsächlichen Angaben, die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erheblich sind, angezeigt sein.((BPatG, Beschl. v. 22. Februar 2011 - X ZB 43/0 - Schweißheizung)) Eine inhaltliche Protokollierung der von einer Prozesspartei im Rahmen ihrer Anhörung gemachten Angaben ist nach § 160 ZPO nur obligatorisch, wenn die Partei zu Beweiszwecken förmlich vernommen wird, nicht aber, wenn sie - was der Anhörung der Beteiligten gemäß § 46 Abs. 1 PatG am ehesten entspricht - lediglich nach § 141 ZPO angehört wird.((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung; m.V.a. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 160 Rn. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 160 Rn. 8)) Es reicht insoweit, wenn die gemachten Angaben in den Gründen der Entscheidung wiedergegeben sind.((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - X ZR 29/00)) Ist dies geschehen, wird ein die Aufhebung nach sich ziehender Verfahrensfehler nur in solchen Fällen anzunehmen sein, in denen auch die schriftlichen Gründe die Grundlagen der Entscheidung nicht mehr sicher erkennen lassen.((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung)) Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.((BPatG, Beschl. v. 22. Februar 2011 - X ZB 43/0 - Schweißheizung)) Die Abschrift der Niederschrift über die Anhörung ist den Beteiligten regelmäßig unverzüglich zuzustellen.((BPatG, Beschl. v. 29. Oktober 2013 - 20 W (pat) 69/13)) ===== siehe auch ===== §§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\