====== Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr ====== **§ 6 (4) PatKostG** Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== § 6 (2) PatKostG -> [[Folgen der Nichtzahlung von Gebühren]] \\