====== Nichtnennung des Erfinders ====== **§ 8 (1) PatV ** Der Antrag des [[Erfinder|Erfinders]], ihn nicht als Erfinder zu nennen, der Widerruf dieses Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) [-> [[Erfindernennung]]] sowie Anträge auf Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) [-> [[Erfinderbenennung]]] sind schriftlich einzureichen. Die Schriftstücke müssen vom Erfinder unterzeichnet sein und die Bezeichnung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzeichen enthalten. § 8 (2) PatV -> [[Änderungen der Erfindernennung]] § 37 PatG -> [[Erfinderbenennung]] \\ § 63 PatG -> [[Erfindernennung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 3 bis 14 PatV -> [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] (PatG); [[Patentverfahren]] \\ PatV -> [[Patentverordnung]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\