====== Nichtigkeitsverfahren ====== **§ 81 (1) S. 1 PatG** Das [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents]] oder des [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats|ergänzenden Schutzzertifikats]] [-> [[Nichtigkeitsverfahren]]] oder wegen [[Klage wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz|Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz]] oder wegen der [[Klage wegen der Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz|Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz]] wird durch Klage eingeleitet. § 81 (1) S. 1 1. Alt. 1. Var. PatG -> [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents]] \\ § 81 (1) S. 1 1. Alt. 2. Var. PatG -> [[Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats|Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des erg. Schutzzertifikats]] \\ § 81 (1) S. 1 2. Alt. PatG -> [[Klage wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz]] \\ § 81 (1) S. 1 3. Alt. PatG -> [[Klage wegen der Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz ]] \\ § 81 (1) S. 2 PatG -> [[Beklagter im Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahrens]] \\ § 81 (2) PatG -> [[Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einpruchsverfahren]] \\ § 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 81 (4) PatG -> [[Form der Nichtigkeitsklage]] \\ § 81 (5) PatG -> [[Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift]] \\ § 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] \\ § 82 (1) PatG -> [[Zustellung der Klage]] \\ § 82 (2) PatG -> [[Säumnisverfahren]] \\ § 82 (3) PatG -> [[Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage]] \\ § 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 83 (2) PatG -> [[Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 83 (3) PatG -> [[Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises]] \\ § 83 (4) PatG -> [[Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 84 (1) PatG -> [[Urteil]] \\ § 84 (2) PatG -> [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ § 22 PatG -> [[Nichtigkeitsgründe]] \\ § 65 (1) PatG -> [[Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 51 Abs. 1 GKG -> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ Art. 1 § 6 (1) S. 1 IntPatÜG -> [[Nichtigkeit eines europäischen Patents]] \\ § 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] Das Nichtigkeitsverfahren ist ein unabhängiges, [[Verfahrensrecht:streitiges Verfahren|kontradiktorisches Verfahren]] durch das jedermann die Beseitigung ex tunc eines bestandskräftigen Patents bzw. eines [[Schutzzertifikat|Schutzzertifikats]] durch ein [[Verfahrensrecht:Gestaltungsklage|rechtsgestaltendes Urteil]] anstreben kann. Ein Patent wird für für nichtig erklärt, wenn einer des gesetzlich abschließend geregelten [[Nichtigkeitsgründe]] vorliegt. Als [[Verfahrensrecht:streitiges Verfahren]], das durch den [[Verfahrensrecht:Verfügungsgrundsatz]] und den [[Verfahrensrecht:Untersuchungsgrundsatz]] bestimmt wird, bestehen im Nichtigkeitsverfahren [[Verfahrensgrundsätze des Nichtigkeitsverfahrens|bestimmte Ausprägungen]] dieser Verfahrensgrundsätze. Die [[Nichtigkeitsklage]] ist ein Rechtsmittel, mit dem die vollständige Aufhebung eines Patents beantragt wird, weil dieses gegen geltendes Recht verstößt. Die Nichtigkeitsklage als [[Verfahrensrecht:Popularklage]] stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine behördliche Maßnahme nur unter Berufung auf eigene Rechte angegriffen werden kann und sich der Einzelne, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf)) Die [[Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens]] umfassen alle Personen oder Einrichtungen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Als [[Parteien des Nichtigkeitsverfahrens]] werden der Kläger und der Beklagte bezeichnet, die im Rahmen des Verfahrens ihre Ansprüche und Verteidigungen vorbringen. Der [[Nichtigkeitskläger]] ist die Partei, die die Nichtigkeitsklage einreicht und somit die Ungültigkeit des Patents geltend macht. Der [[Nichtigkeitsbeklagter]] ist der Inhaber des Patents, gegen den die Nichtigkeitsklage gerichtet ist. Die [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] definiert, wer berechtigt ist, eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Solange ein Patent in Kraft steht, kann es grundsätzlich von jedermann mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nichtigkeitskläger im Interesse der Allgemeinheit daran handelt, dass zu Unrecht erteilte technische Schutzrechte beseitigt werden.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; so schon RG JW 1893, 351; RGZ 74, 209; Gareis, Das deutsche Patentgesetz, 1877, § 27 Anm. III; Seligsohn, PatG, 6. Aufl. 1920, § 28 Anm. 4)) Die [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] bezieht sich darauf, ob eine Nichtigkeitsklage unter den gegebenen Umständen rechtlich zulässig ist. Die [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]] sind die rechtlichen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Nichtigkeitsverfahren eröffnet werden kann. Das [[Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage]] ist das Interesse einer Partei, durch das Gericht Schutz vor Verletzungen ihrer Rechte zu erhalten. Die [[Klagegebühr des Nichtigkeitsverfahrens]] ist der Betrag, der für die Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens an das Gericht zu zahlen ist. Der [[Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens]] bezieht sich auf den Inhalt oder das Patent, über dessen Gültigkeit im Verfahren entschieden wird. Der [[Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens]] beschreibt die einzelnen Schritte und Phasen, die von der Einreichung der Klage bis zur endgültigen Entscheidung durchlaufen werden. Die [[Verfahrensgrundsätze des Nichtigkeitsverfahrens]] sind die rechtlichen Prinzipien, die den Ablauf und die Handhabung des Verfahrens regeln. Der [[Untersuchungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren]] besagt, dass das Gericht von Amts wegen alle relevanten Aspekte untersucht, unabhängig von den Vorbringen der Parteien. Der [[Verfügungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren]] regelt, dass die Parteien den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensgrenzen durch ihre Anträge bestimmen. Der [[Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren]] legt fest, dass die Verfahrenseröffnung und -führung an einen formalen Antrag gebunden ist. Das [[Verspätetes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren]] behandelt die Problematik von Argumenten oder Beweisen, die nach einer gesetzten Frist eingebracht werden. Die [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]] ist ein wichtiger Aspekt, da unklare Ansprüche zu einer Ungültigkeit des Patents führen können. Die [[Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]] ermöglicht es dem Patentinhaber, seine Ansprüche während des Verfahrens anzupassen, um einer Nichtigerklärung zu entgehen. Die [[Beschränkte Verteidigung des Patents]] bezieht sich darauf, dass der Beklagte im Verfahren nur bestimmte, rechtlich zulässige Verteidigungsmittel verwenden darf. Die [[Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik]] ist eine Voraussetzung für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage, bei der der Kläger nachweisen muss, dass das Patent nicht neu ist. Die [[Nichtigerklärung]] ist das Endziel einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage, bei der das Patent für ungültig erklärt und somit aufgehoben wird. Die [[Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren]] erlaubt es dem Kläger, seine ursprüngliche Klage inhaltlich zu ändern, um auf neue Erkenntnisse oder strategische Überlegungen zu reagieren. Die [[Rücknahme der Nichtigkeitsklage]] ist die formelle Aufgabe der Klage durch den Kläger, die verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das [[Nichtigkeitsberufungsverfahren]] ermöglicht es den Parteien, gegen die Entscheidung des Patentgerichts in erster Instanz Berufung einzulegen. Die [[Sicherheitsleistung]] kann vom Gericht verlangt werden, um die potenziellen finanziellen Risiken einer Partei im Falle eines ungünstigen Verfahrensausgangs abzusichern. Das [[Verfahrensrecht:Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht]] schützt den Beklagten davor, dass gegen ihn vollstreckt wird, sollte das Patent für nichtig erklärt werden. Das [[Verfahrensrecht:Restitution nach Wegfall des Klagepatents]] regelt die Wiederherstellung des rechtlichen Zustands vor der Patenterteilung, nachdem das Patent für nichtig erklärt wurde. ===== siehe auch ===== §§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\