====== Nichtigkeitskläger ====== Als Nichtigkeitskläger wird im [[Patentnichtigkeitsverfahren]] diejenige Partei bezeichnet, die die [[Rechtsbeständigkeit]] des Patents (-> [[Streitpatent]]) des [[Nichtigkeitsbeklagter|Nichtigkeitsbeklagten]] durch ihre [[Nichtigkeitsklage]] angreift. Die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents ergeht durch [[Verfahrensrecht:Gestaltungsurteil]], welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen muss. Deshalb sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:notwendige Streitgenossenschaft]]], und zwar unabhängig davon, ob sie die Klage zusammen erhoben haben oder ob mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind [-> [[Verbindung der Nichtigkeitsklagen]]].((BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - X ZR 23/19 - Funkzellenzuteilung; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 48 f. - Fugenband)) ===== siehe auch ===== -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\ -> [[Nichtigkeitsbeklagter]] \\