====== Nichtigkeitsgründe ====== **§ 22 (1) PatG** Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe [-> [[Widerrufsgründe]]] vorliegt oder der [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs|Schutzbereich des Patents erweitert worden ist]]. **§ 22 (2) PatG** § 21 Abs. 2 [-> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]]] und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 [-> [[Wirkung des Widerrufs]]] ist entsprechend anzuwenden. § 21 (1) PatG -> [[Widerrufsgründe]] \\ § 22 (1) 2. Alt. PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs]] \\ Der Patentanspruch, auf den das Europäische Patentamt im europäischen Beschränkungsverfahren (Art. 105a, Art. 105b EPÜ) das Patent beschränkt hat, kann im Nichtigkeitsverfahren mangels eines einschlägigen Nichtigkeitsgrunds ebenso wenig auf das Erfordernis der Klarheit (Art. 84 EPÜ) geprüft werden wie die Patentansprüche des erteilten Patents. [-> [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]]] ((BGH, Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08 - kosmetisches Sonnenschutzmittel III)) Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 - Fugenband)) Die Prüfung der [[Rechtsbeständigkeit]] eines Patents im Nichtigkeitsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Patenterteilung geltenden Recht, das in der Regel dem Recht am Anmelde- oder Prioritätstag entspricht((Benkard, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 56; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 82)) Dieser Grundsatz ist in dem Fall des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentierbarkeit wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten aber nicht anzuwenden.((BPatG - Urt. v. 5. Dezember 2006 - 3 Ni 42/04)) ===== siehe auch ===== -> [[Nichtigkeitsverfahren]]