====== Nichtigkeitsbeschwerde ====== **§ 122 (1) PatG** Gegen die Urteile der [[Nichtigkeitssenate]] des [[Patentgericht|Patentgerichts]] über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer [[Zwangslizenz]] (§§ 85 und 85a) findet die [[Beschwerde]] an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 [-> [[Anfechtung von Beschlüssen der Nichtigkeitssenate]]] gilt entsprechend. § 122 (2) PatG -> [[Beschwerdefrist]] \\ § 122 (3) PatG -> [[Beginn der Beschwerdefrist]] \\ § 122 (4) PatG -> [[Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Nichtigkeitsbeschwerde]] \\ Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im Patentgesetz nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das [[Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung|Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden]], wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Nach den danach für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründen (§ 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalitäten für die Einreichung einer solchen Begründung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann aber für das Vorbringen von Angriffsund Verteidigungsmitteln eine Frist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO).((BGH, Beschluss vom 22. 4. 2008 – X ZB 13/07 - Tramadol)) ===== siehe auch ===== -> [[Beschwerdeverfahren]]