====== Nichtigkeitsbeklagter ====== **§ 81 (1) S. 2 PatG** Die Klage [-> [[Nichtigkeitsklage]]] ist gegen den im [[Patentregister|Register]] als [[Patentinhaber]] Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. § 81 (1) S. 1 -> [[Nichtigkeitsklage]] \\ § 81 (1) S. 3 -> [[Nichtigkeitsklage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat]] § 81 (2) PatG -> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] \\ § 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] Die Klage muß sich gegen den im Patentregister als Patentinhaber eingetragenen richten. Neben Kläger und Patentinhaber kommen als [[Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens]] auch [[Verfahrensrecht:Nebenintervention|Nebenintervenienten]] in Frage. Als Nichtigkeitsbeklagter wird im [[Patentnichtigkeitsverfahren]] der Inhaber des angegriffenen [[Streitpatent|Streitpatents]] bezeichnet. ===== siehe auch ===== * [[Nichtigkeitskläger]]