====== Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren ====== § 81 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten oder ergänzenden Schutzzertifikaten [-> [[Nichtigkeitsklage]]] sowie die Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen [-> [[Zwangslizenzverfahren]]]. § 81 (1) PatG -> [[Einleitung des Verfahrens durch Klage]] \\ Regelt die Einleitung des Verfahrens durch Klage und die Verbindung von Klagen gegen Patente und ergänzende Schutzzertifikate. § 81 (2) PatG -> [[Einschränkungen der Klageerhebung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit nicht erhoben werden kann. § 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung bei widerrechtlicher Entnahme]] \\ Legt fest, dass nur der Verletzte zur Erhebung der Klage bei widerrechtlicher Entnahme berechtigt ist. § 81 (4) PatG -> [[Formvorschriften für die Klage]] \\ Definiert die schriftliche Erhebung der Klage und die Zustellungspflichten. § 81 (5) PatG -> [[Inhaltliche Anforderungen an die Klage]] \\ Gibt die erforderlichen Angaben und Anträge an, die in der Klage enthalten sein müssen. § 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung für Kläger außerhalb der EU/EWR]] \\ Regelt die Sicherheitsleistungspflicht für Kläger außerhalb der EU oder des EWR. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 5.2 -> [[Patentgesetz#2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren|Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Regeln das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird.