====== Nichtigkeit des Patents ====== **§ 22 (1) PatG** Das [[Patent]] wird auf [[Nichtigkeitsklage|Antrag]] (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 [-> [[Widerrufsgründe]]] aufgezählten Gründe vorliegt oder der [[Erweiterung des Schutzbereichs|Schutzbereich des Patents erweitert]] worden ist. § 22 (2) PatG -> [[Widerruf und Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren]] \\ IntPatÜbkG Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 -> [[Nichtigkeit des europäischen Patents]] -> [[Nichtigkeitsklage]], [[Nichtigkeitsverfahren]] ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.