====== Nichtberücksichtigung bestimmter Offenbarungen ====== § 3 (5) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt Ausnahmen, bei denen eine Offenbarung der Erfindung nicht berücksichtigt wird. § 3 (5) Nr. 1 PatG -> [[Missbräuchliche Offenbarungen]] \\ Eine Offenbarung bleibt außer Betracht, wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht. § 3 (5) Nr. 2 PatG -> [[Neuheitsschonfrist für Ausstellungen]] \\ Eine Offenbarung bleibt außer Betracht, wenn sie auf die Ausstellung der Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen zurückgeht. ===== siehe auch ===== § 3 PatG -> [[Neuheit und Stand der Technik]] \\ Definiert die Bedingungen, unter denen eine Erfindung als neu gilt und was als Stand der Technik betrachtet wird.