====== Nicht patentierbare Pflanzen- und Tierarten ====== § 2a (1) PatG des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die spezifischen Erfindungen, die von der Patentierung ausgeschlossen sind. **§ 2a (1) PatG** [[Patent|Patente]] werden nicht erteilt für - [[Pflanzensorten und Tierrassen]] sowie [[im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren]] und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere; - [[Chirurgische oder therapeutische Verfahren|Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung]] des menschlichen oder tierischen Körpers und [[Diagnostizierverfahren]], die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren. [[Patente]] werden nicht erteilt für [[Pflanzensorten und Tierrassen]] sowie [[im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren|im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren]] und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen [[Pflanzen und Tiere]]. ===== siehe auch ===== § 2a PatG -> [[Patentierungsverbot]] \\ Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.