====== Nicht patentierbare Erfindungen ====== § 1 Abs. 3 PatG sieht eine Reihe von [[Erfindung|Erfindungsgegenständen]] vor, die dem [[Patentschutz]] ausdrücklich nicht zugänglich sein sollen. **§ 1 (3) PatG** Als [[Erfindungen]] im Sinne des Absatzes 1 [-> [[Patentierungsvoraussetzungen]]] werden insbesondere nicht angesehen: 1. [[Entdeckungen]] sowie [[wissenschaftliche Theorien]] und [[mathematische Methoden]]; 2. [[ästhetische Formschöpfungen]]; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für [[gedankliche Tätigkeiten]], für [[Spiele]] oder für [[geschäftliche Tätigkeiten]] sowie [[Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]; 4. die [[Wiedergabe von Informationen]]. Eine Einschränkung dieses Patentierungsauschlusses sieht wiederum § 1 Abs. 4 PatG [-> [[Einschränkungen der Patentfähigkeit]] ] vor. Der Patentierungsauschluss des § 1 Abs. 3 PatG soll nur greifen, insofern für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Hat der beanspruchte Gegenstand oder die beanspruchte Tätigkeit [[Technischer Charakter|Technischen Charakter]], so greift der jeweilige Patentierungsausschluss nicht. ===== siehe auch ===== § 1 PatG -> [[Patentierungsvoraussetzungen]] \\ Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können.