====== Neuheitsschädlich ====== Die Beurteilung, ob der [[Gegenstand des Patents|Gegenstand eines Patents]] durch eine [[Vorveröffentlichung]] [[Neuheit|neuheitsschädlich]] getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem [[Fachmann]] offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.((BGH, Urt. v. 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07 - Olanzapin; Fortführung des Sen.Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 - Fahrzeugleitsystem)) ===== siehe auch ===== * [[Neuheit]]