====== Nennung des Erfinders in Patentdokumenten ======
§ 63 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Pflicht zur Nennung des Erfinders in verschiedenen Patentdokumenten und die Möglichkeit des Verzichts auf die Nennung.
**§ 63 (1) S. 1 PatG**
Auf der [[Offenlegungsschrift]] (§ 32 Abs. 2), auf der [[Patentschrift]] (§ 32 Abs. 3) sowie in der [[Veröffentlichung der Erteilung]] des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der [[Erfinder]] mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits [[Erfinderbenennung|benannt]] worden ist.
**§ 63 (1) S. 2, 3 PatG**
Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im [[Patentregister|Register]] (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene [[Erfinder]] es beantragt.
**§ 63 (1) S. 4 PatG**
Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit [-> [[Erfindernennung]]].
===== siehe auch =====
§ 63 PatG -> [[Erfindernennung]] \\
Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.