====== Nebenintervention im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren ====== § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Nebenintervention]] Eine gesetzliche Regelung der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit ergibt sich aus den ZPO-Vorschriften über die Nebenintervention (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO), die im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nach neuerer Rechtsprechung als anwendbar angesehen werden.((BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung; m.V.a. BGH GRUR 2008, 87 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren)) Die Nebenintervention setzt nach § 66 Abs. 1 ZPO einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus, dem der Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei beitritt.((BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung)) ===== siehe auch ===== -> [[Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren]]