====== Nationale Phase ====== Art. III § 4 (1) IntPatÜG -> [[Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt]] \\ Art. III § 4 (2) IntPatÜG -> [[Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase]] \\ Die nationale Phase einer [[PCT:Internationale Anmeldung|internationalen Anmeldung]] beginnt in der Regel mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum der internationalen Anmeldung. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 PCT i. V. m. Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜG [-> [[Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase]]], dass der Anmelder beim DPMA vor Ablauf dieser Frist als nationale Gebühr die für ein entsprechendes Anmeldeverfahren nach § 34 PatG anfallende Gebühr entrichtet und, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine deutsche Übersetzung der Anmeldung einreicht.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., Vor Art. III IntPatÜG Rn. 3)) ===== siehe auch =====