====== Nachveröffentlichte Patentanmeldungen ====== **§ 3 (2) S. 1 PatG** Als [[Stand der Technik]] gilt auch der Inhalt folgender [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] mit älterem [[Zeitrang]], die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: - der nationalen Anmeldungen in der beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ursprünglich eingereichten Fassung; - der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des [[ep:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] gezahlt ist, es sei denn, daß die [[ep:europäische Patentanmeldung]] aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist und die in Artikel 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; - der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist. Die Regelung des PatG § 3 Abs. 2 Satz will die verhindern, dass etwas patentiert wird, was bereits Gegenstand eines anderen Patents ist oder werden könnte.((BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 - 12 W (pat) 348/03; m.V.a. Schulte a. a. O. § 3 Rdnr. 68)) Eine nationale Patentanmeldung mit älterem Zeitrang gilt nur dann als Stand der Technik nach PatG § 3 Abs. 2, wenn sie im Rahmen des Anmeldeverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sei es nach PatG § 31 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 5, sei es nach PatG § 58 Abs. 1. Es genügt nicht, wenn der Inhalt der älteren Anmeldung im Verfahren eines aus der älteren Anmeldung abgezweigten Gebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich wird.((BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 - 12 W (pat) 348/03)) **§ 3 (2) S. 2 PatG** Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der [[Priorität]] einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. **§ 3 (2) S. 3 PatG** Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder 4 des Patentgesetzes erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. § 3 (1) S. 1 PatG -> [[Neuheit]] \\ § 3 (1) S. 2 PatG -> [[Stand der Technik]] \\ § 3 (3) PatG -> [[Stoffe und Stoffgemische|Sonderregelung für Stoffe und Stoffgemische]] \\ § 3 (4) PatG -> [[Zweite medizinische Indikation]] \\ § 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG -> [[Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch]] \\ § 3 (5) Satz 2 und 3 PatG -> [[Neuheitsschonfrist für Ausstellungen]] **§ 4 S. 3 PatG ** Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] nicht in Betracht gezogen. ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\