====== Nachreichen der Einspruchsbegründung ====== § 59 (1) S. 5 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Möglichkeit, die Begründung des Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist nachzureichen. **§ 59 (1) S. 5 PatG** Die Angaben [§ 59 (1) S. 4 PatG -> [[Substanziierung des Einspruchs]]] müssen, soweit sie nicht schon in der [[Einspruchsschrift]] enthalten sind, bis zum Ablauf der [[Einspruchsfrist]] schriftlich nachgereicht werden. ===== siehe auch ===== § 59 (1) PatG -> [[Einspruchsfrist und Einspruchsbegründung]] \\ Beschreibt die Frist und die Anforderungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent.