====== Nachfolge in ein Sondervermögen ====== Bei Übertragung eines Betriebsteils (Sondervermögen ?) nur unter den folgenden Voraussetzungen: * der Einspruch muß im „Interesse eines bestimmten, abgegrenzten Geschäftsbereichs /-betriebs eingelegt worden sein" ( = Interessenssphäre); * ohne einen Übergang der Einsprechendenstellung wird diese Interessenssphäre schutzlos; * kein Restinteress des urspünglichen Interessenträgers; * der neue Verfahrensbeteiligte muß mindestens als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des ursprünglich Einsprechenden haften; * dem Patentinhaber dürfen keine neuen Interessen entgegentreten (häufig schwiering zu entscheiden, daher weniger relevant); * der Patentinhaber darf keine Einwände erheben.