====== Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren ====== **§ 83 (2) PatG** Das Patentgericht entscheidet [-> über die [[Nichtigkeitsklage]]] auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. **§ 82 (4) PatG** Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== -> [[Nichtigkeitsverfahren]]