====== Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren ======
**§ 83 (2) PatG**
Das Patentgericht entscheidet [-> über die [[Nichtigkeitsklage]]] auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
**§ 82 (4) PatG**
Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
===== siehe auch =====
-> [[Nichtigkeitsverfahren]]