====== Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren ====== § 78 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht stattfindet. **§ 78 PatG** Eine [[mündliche Verhandlung]] findet statt, wenn - einer der Beteiligten sie beantragt, - vor dem [[Patentgericht]] Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1 [-> [[Beweiserhebung des Patentgerichts]]]) oder - das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 5.1 -> [[Patentgesetz#1. Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.