====== Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ======
**§ 118 (1) PatG**
Das [[Urteil des Bundesgerichtshofs]] ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
**§ 118 (2) PatG**
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
**§ 118 (3) PatG**
Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1.
die Parteien zustimmen oder
2.
nur über die Kosten entschieden werden soll.
**§ 118 (4) PatG**
Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
===== siehe auch =====
* [[Berufungsverfahren]]