====== Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ====== § 118 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs im Berufungsverfahren auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung ergeht und beschreibt die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. § 118 (1) PatG -> [[Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung]] \\ Erklärt, dass das Urteil basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht und verweist auf die entsprechende Anwendung von § 69 Abs. 2. § 118 (2) PatG -> [[Ladungsfrist]] \\ Bestimmt eine Mindestladungsfrist von zwei Wochen. § 118 (3) PatG -> [[Absehen von der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann. § 118 (4) PatG -> [[Urteil bei Nichterscheinen der Parteien]] \\ Erklärt, wie vorzugehen ist, wenn eine oder keine der Parteien zur Verhandlung erscheint. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.2 -> [[Patentgesetz#2. Berufungsverfahren|Berufungsverfahren]] \\ Regelt die Form der Urteilsverkündung im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.