====== Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ====== **§ 118 (1) PatG** Das [[Urteil des Bundesgerichtshofs]] ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend. **§ 118 (2) PatG** Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. **§ 118 (3) PatG** Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen oder 2. nur über die Kosten entschieden werden soll. **§ 118 (4) PatG** Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten. ===== siehe auch ===== * [[Berufungsverfahren]]