====== Mündliche Verhandlung ======= -> [[Patentrecht:Vertagung der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ -> [[Patentrecht:Vertagung der mündlichen Verhandlung]] \\ ==== Mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht ==== § 69 (1) PatG -> [[Verhandlung vor den Beschwerdesenaten]] \\ § 69 (2) PatG -> [[Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten]] \\ § 69 (3) PatG -> [[Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate]] \\ § 89 PatG -> [[Ladung der Beteiligten]] \\ § 90 PatG -> [[Gang der Verhandlung]] \\ § 91 PatG -> [[Erörterung der Sachlage]] \\ § 92 PatG -> [[Niederschrift über die Verhandlung]] ==== Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ==== § 118 PatG -> [[Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren]] ==== Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren ==== ==== Ablauf der mündlichen Verhandlung ==== * Eröffnung durch Vorsitzenden * Anwesenheitsfeststellung * Güteverhandlung (Erörterung einer Vergleichsmöglichkeit) * Endgültige Festsetzung des Streitwerts * Stellung der Anträge * Vortrag des Sach- und Streitsstands durch den Vorsitzenden. Hinweis auf entscheidungserhebliche Fragen. * Beweisaufnahme * Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten * Anregung neuer Patentansprüche * Unterbrechug der Verhandlung * Protokollierung der Hilfsanträge des Patentinhabers * Schließung der mündlichen Verhandlung * nichtöffentliche Beratung des Senats * Verkündung des Urteilstenors ==== Grundsatz der Mündlichkeit ==== In der mündlichen Verhandlung müssen die Parteien ihre Vorträge grundsätzlich in freier Rede halten und dürfen nicht nur Schriftsätze verlesen. ==== Präsentation mit technischen Hilfsmitteln ==== Unterstützt eine Partei in der mündlichen Verhandlung ihren in freier Rede gehaltenen Vortrag durch eine PowerPoint-Präsentation, indem sie mittels eines Computers Auszüge aus der Streitpatentschrift bzw. aus als patentschädlich entgegengehaltenen Druckschriften zur besseren Lesbarkeit und Verdeutlichung an die Wand des Gerichtssaals projiziert, so verstößt diese Art des Vortrags weder gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 137 Abs. 2 ZPO) noch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Waffengleichheit als Ausprägung des Gebots zur rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).((BPatG, Urt. v. 15.06.2005 – 4 Ni 38/03 (EU), Berufung eingelegt [X ZB 128/05].)) [[Verfahrensrecht:Zustellung an Verkündung statt]] ist möglich. ===== siehe auch ===== * [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] * [[Verfahrensrecht:Mündliche Verhandlung]] (Verfahrensrecht) * [[Markenrecht:Mündliche Verhandlung]] (Markenrecht)