====== Mitglieder des Patentgerichts ====== § 65 (2) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. **§ 65 (2) S. 1 PatG** Das [[Patentgericht]] besteht aus einem [[Präsident des Patentgerichts|Präsidenten]], den [[Richter des Patentgerichts|Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern]]. ===== siehe auch ===== § 65 (2) PatG -> [[Zusammensetzung des Patentgerichts]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.