====== Mitglieder des Patentamts ====== ** § 26 (2) PatG** Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] besteht aus einem [[Präsident|Präsidenten]] und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen ([[rechtskundige Mitglieder]]) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein ([[technische Mitglieder]]). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen. § 26 (1) PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ § 26 (3) PatG -> [[patentrecht:Technische Mitglieder des Patentamts]] \\ § 26 (4) PatG -> [[patentrecht:Hilfsmitglieder]] \\ § 1 (1) DPMAV -> [[Präsident]] \\ ===== siehe auch ===== PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ * [[Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern]] * [[Sachverständige]]