====== Miterfinder ====== Ein Miterfinder im Sinne des [[Patentgesetzes]] (PatG) ist eine Person, die einen schöpferischen Beitrag zu einer [[Erfindung]] geleistet hat [§ 6 S. 2 PatG -> [[Erfindergemeinschaft]]]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bestimmung der [[Miterfinderanteile]] die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben, in den Blick zu nehmen.((BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung)) ===== siehe auch ===== § 6 PatG -> [[Recht auf das Patent]] \\ § 6 S. 2 PatG -> [[Erfindergemeinschaft]] \\ -> [[Patentgemeinschaft]] \\