====== Missbräuchliche Offenbarungen ====== § 3 (5) Nr. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Nichtberücksichtigung von Offenbarungen, die durch offensichtlichen Missbrauch erfolgt sind. **§ 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG** Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht auf einen [[Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch|offensichtlichen Mißbrauch]] zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers. ===== siehe auch ===== § 3 (5) PatG -> [[Nichtberücksichtigung bestimmter Offenbarungen]] \\ Beschreibt Ausnahmen, bei denen eine Offenbarung der Erfindung nicht berücksichtigt wird.