====== Messverfahren ====== Als [[Technizität|Lehren zum technischen Handeln]] sind angesehen worden Programme, die __Meßergebnisse aufarbeiten__, den Ablauf technischer Einrichtungen überwachen oder sonst steuernd bzw. regelnd nach außen wirken((BGH, 13.12.1999 X ZB 11/98 - Logikverifikation; m.V.a. BGH GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer - u. die Nachw. bei Melullis, GRUR 1998, 843, 847 f.)) Ein Verfahren, mit dem diskrete Messwertfolgen physikalischer Größen, auch physiologischer Parameter des menschlichen oder tierischen Körpers, mittels einer mathematischen Methode auswertbar sind, bezieht sich auf die Ermittelung messbarer Eigenschaften physikalischer Systeme unter Einsatz einer Messeinrichtung, beinhaltet somit einen kausal übersehbaren Erfolg unter planmäßigem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und hat daher [[technischer Charakter|technischen Charakter]].((BPatG, Beschluss vom 11. 7. 2006 – 23 W (pat) 55/04.)) Ausnahme: Liegt zwar eine Auswertung von technischen Informationen einer Vorrichtung vor, besteht die Auswertung dieser Daten aber lediglich in einer betriebswirtschaftlichen Analyse, so liegt keine Einbindung in einen technischen Ablauf vor und ein technisches Problem wird nicht gelöst.((BGH - Rentabilitätsermittlung)) ===== siehe auch ===== -> [[Technizität]]